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tlv- Pressemitteilung vom 17.12.2007

 

Erfurt, den 17.12.2007

 

Verzicht auf Reisekostenerstattung für Klassenfahrten durch Lehrkräfte ist

rechtsunwirksam

 

Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) rechtskräftig

tlv fordert Einstellung der in Thüringen gängigen, die Lehrer benachteiligenden Praxis des Verzichts auf Erstattung von Reisekosten

 

Erfurt: Mit rechtskräftigem Urteil vom 02.08.2007 (Az. 14 B 04.3576) hat

sich der BayVGH mit der Frage der Zulässigkeit des Verzichts von Lehrkräften

auf Reisekostenvergütung nach Art. 3 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) befasst und im konkreten Fall einer

Schülerfahrt zu Projekttagen die Unwirksamkeit des Verzichts der Lehrkraft

auf die Reisekostenvergütung festgestellt.

 

„Stelle die Durchführung von Klassen- und Schulfahrten die Fortführung des

Unterrichts in anderer Form dar und komme diesen eine zentrale Bedeutung bei der Verwirklichung des staatlichen Bildungszieles zu, so gebiete es die

Fürsorgepflicht des Dienstherren, die Reisekosten der Lehrkräfte nach

Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Regelungen des Reisekostengesetzes zu vergüten. Deshalb dürfe von den Lehrkräften insoweit weder eine

Verzichtserklärung verlangt werden, noch könne sich der Dienstherr auf einen

erklärten Verzicht berufen. Der BayVGH hat in den Entscheidungsgründen

weiter ausgeführt, dass die ‚Praxis der generellen und üblichen

Verzichtserklärungen bezüglich der tatsächlichen Auslagen für eine

Schülerfahrt’ die Fürsorgepflicht verletze“, so entnommen einem Schreiben

des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 06.12.2007

an alle staatlichen Schulen und Schulämter, Bezug nehmend auf das obige

Urteil.

 

Axel Freyer, Leiter des Referats Beamtenrecht des tlv thüringer

lehrerverband dazu: „Das Urteil stützt die seit Jahren vertretene

Rechtsauffassung des tlv. Bereits in den Jahren 2002 und 2003 forderte der

tlv unter Bezug auf die Urteile des LAG Bremen vom 28.11.2001 (Az. 2 Sa

143/01) sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 11.09.2003 (Az. 6 AZR 323/02)

den damaligen Kultusminister Dr. Krapp auf, die Praxis der Vergabe von

Dienstreiseaufträgen für Klassenfahrten an eine von der Lehrkraft

abzugebende Erklärung zum Verzicht auf Reisekostenerstattung zu knüpfen,

unverzüglich aufzugeben. Mit einer Änderung des Thüringer

Reisekostengesetzes (ThürRKG, Art. 3 Abs. 7) im Jahr 2004 – auf

Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung kann ganz oder teilweise

verzichtet werden - glaubte die Thüringer Landesregierung dieses Problem

kostengünstig vom Tisch zu haben. Genau diese Rechtsauffassung, wortgleich

im Art. 3 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) enthalten,

kippte jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.“

 

„Folgen Sie dem guten Beispiel des Bayerischen Staatsministeriums für

Unterricht und Kultus!“ so der tlv Landesvorsitzende Rolf Busch an das

Thüringer Kultusministerium gewandt. Mit dem weiteren Wortlaut des oben

erwähnten Schreibens aus dem Bayerischen Kultusministerium vom 06.12.2007: „Vorbehaltlich der Zustimmung der Bayerischen Staatsregierung und des Bayerischen Landtages werden im Nachtragshaushalt 2008 die maßgeblichen Haushaltsansätze so erhöht, dass sie aller Voraussicht nach ausreichen, um zukünftigen Dienstreisen staatlicher Lehrkräfte aus Anlass von Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrerwanderungen, auswärtigen

Schulsportfesten, Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten ohne

Verzichtserklärung mit Reisekosten abgelten zu können“, wurde in Bayern eine

längst überfällige und sachgerechte Lösung des Problems getroffen.

„Es gibt kein sachliches sowie rechtlich untersetztes Argument mehr, den

Bayern diesbezüglich nicht zu folgen!“ so Busch abschließend.

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