Erfurt, den 17.12.2007
Verzicht auf Reisekostenerstattung für Klassenfahrten durch Lehrkräfte ist
rechtsunwirksam
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) rechtskräftig
tlv fordert Einstellung der in Thüringen gängigen, die Lehrer benachteiligenden Praxis des Verzichts auf Erstattung von Reisekosten
Erfurt: Mit rechtskräftigem Urteil vom 02.08.2007 (Az. 14 B 04.3576) hat
sich der BayVGH mit der Frage der Zulässigkeit des Verzichts von Lehrkräften
auf Reisekostenvergütung nach Art. 3 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) befasst und im konkreten Fall einer
Schülerfahrt zu Projekttagen die Unwirksamkeit des Verzichts der Lehrkraft
auf die Reisekostenvergütung festgestellt.
„Stelle die Durchführung von Klassen- und Schulfahrten die Fortführung des
Unterrichts in anderer Form dar und komme diesen eine zentrale Bedeutung bei der Verwirklichung des staatlichen Bildungszieles zu, so gebiete es die
Fürsorgepflicht des Dienstherren, die Reisekosten der Lehrkräfte nach
Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Regelungen des Reisekostengesetzes zu vergüten. Deshalb dürfe von den Lehrkräften insoweit weder eine
Verzichtserklärung verlangt werden, noch könne sich der Dienstherr auf einen
erklärten Verzicht berufen. Der BayVGH hat in den Entscheidungsgründen
weiter ausgeführt, dass die ‚Praxis der generellen und üblichen
Verzichtserklärungen bezüglich der tatsächlichen Auslagen für eine
Schülerfahrt’ die Fürsorgepflicht verletze“, so entnommen einem Schreiben
des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 06.12.2007
an alle staatlichen Schulen und Schulämter, Bezug nehmend auf das obige
Urteil.
Axel Freyer, Leiter des Referats Beamtenrecht des tlv thüringer
lehrerverband dazu: „Das Urteil stützt die seit Jahren vertretene
Rechtsauffassung des tlv. Bereits in den Jahren 2002 und 2003 forderte der
tlv unter Bezug auf die Urteile des LAG Bremen vom 28.11.2001 (Az. 2 Sa
143/01) sowie des Bundesarbeitsgerichts vom 11.09.2003 (Az. 6 AZR 323/02)
den damaligen Kultusminister Dr. Krapp auf, die Praxis der Vergabe von
Dienstreiseaufträgen für Klassenfahrten an eine von der Lehrkraft
abzugebende Erklärung zum Verzicht auf Reisekostenerstattung zu knüpfen,
unverzüglich aufzugeben. Mit einer Änderung des Thüringer
Reisekostengesetzes (ThürRKG, Art. 3 Abs. 7) im Jahr 2004 – auf
Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung kann ganz oder teilweise
verzichtet werden - glaubte die Thüringer Landesregierung dieses Problem
kostengünstig vom Tisch zu haben. Genau diese Rechtsauffassung, wortgleich
im Art. 3 Abs. 6 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) enthalten,
kippte jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.“
„Folgen Sie dem guten Beispiel des Bayerischen Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus!“ so der tlv Landesvorsitzende Rolf Busch an das
Thüringer Kultusministerium gewandt. Mit dem weiteren Wortlaut des oben
erwähnten Schreibens aus dem Bayerischen Kultusministerium vom 06.12.2007: „Vorbehaltlich der Zustimmung der Bayerischen Staatsregierung und des Bayerischen Landtages werden im Nachtragshaushalt 2008 die maßgeblichen Haushaltsansätze so erhöht, dass sie aller Voraussicht nach ausreichen, um zukünftigen Dienstreisen staatlicher Lehrkräfte aus Anlass von Lehr- und Studienfahrten, Schüler- und Lehrerwanderungen, auswärtigen
Schulsportfesten, Schulskikursen und Schullandheimaufenthalten ohne
Verzichtserklärung mit Reisekosten abgelten zu können“, wurde in Bayern eine
längst überfällige und sachgerechte Lösung des Problems getroffen.
„Es gibt kein sachliches sowie rechtlich untersetztes Argument mehr, den
Bayern diesbezüglich nicht zu folgen!“ so Busch abschließend.