Berlin,

VBE sieht sich bestätigt

Zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig

„Versuchen, in Beamte erster und zweiter Klasse einzuteilen, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem heutigen Urteil eine klare Absage erteilt“, erklärt VBE-Bundesvorsitzender Udo Beckmann. Der VBE sehe sich damit bestätigt. Für verbeamtete Lehrkräfte gelten genau wie für alle anderen Beamten Artikel 33 Absatz 4 und 5 Grundgesetz. „Lehrerinnen und Lehrer üben im Sinne des Grundgesetzes Artikel 33 Absatz 4 hoheitliche Befugnisse aus. Beamte erster und zweiter Klasse darf es nicht geben. Verbeamteten Lehrkräften steht deshalb kein Streikrecht zu.“ 

Beckmann weiter: „Der VBE fordert die grundsätzliche Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen. Länder, die einen Beamtenstatus verwehren, verhalten sich nicht verfassungskonform. Schulpflicht und Beamtenstatus bedingen sich gegenseitig.“ Der VBE-Bundesvorsitzende stützt sich dabei auf ein Rechtsgutachten von Professor Wolfram Cremer, Bochum, das der VBE NRW im März 2012 eingeholt hatte. 

Hintergrund: BVerwG 2 C 1.13 - Urteil vom 27. Februar 2014­