Berlin,

Beamtenstatus und Streikrecht nicht vereinbar

Verhandlung des „Streikrechts für Beamte“ am Bundesverfassungsgericht

„Wer die Schulpflicht gesetzlich verankert, muss auch dafür sorgen, dass Unterricht stattfindet. Wir bleiben bei unserer Auffassung, dass Lehrkräfte im juristischen Sinne einer grundrechtswesentlichen Tätigkeit nachgehen und damit hoheitsrechtliche Befugnisse ausüben und deshalb grundsätzlich zu verbeamten sind. Der Beamtenstatus für Lehrkräfte ist daher unabdingbar. Das Beamtenverhältnis geht jedoch mit Rechten und Pflichten einher. Ein Streikrecht für Beamte ist hiermit nicht vereinbar“, kommentiert Udo Beckmann, Bundesvorsitzender des Verbandes Bildung und Erziehung (VBE), anlässlich der am kommenden Mittwoch, den 17.01.2018, stattfindenden mündlichen Anhörung zum „Beamtenstreikrecht“ am Bundesverfassungsgericht.

Beckmann stellt klar: „Wer das Streikrecht für Beamte fordert, will im Grunde durch die Hintertür erreichen, dass Lehrkräfte grundsätzlich tarifbeschäftigt werden. Genauso wie die Bürgerinnen und Bürger sich darauf verlassen können müssen, dass die Polizei nicht streikt und damit den Rechtsstaat lahmlegt, muss das auch für den Bildungsbereich gelten. Auf der anderen Seite ist der Staat in der Pflicht, seine Beamten angemessen zu alimentieren und aufgabengerechte Rahmenbedingungen zur Verfügung zu stellen.“

Kontext:

Die Schulpflicht ist gesetzlich verankert in Artikel 7 des Grundgesetzes, den Landesverfassungen und den Schulgesetzen der Länder.

Im Jahr 2012 hat der VBE NRW Prof. Dr. Wolfram Cremer mit einem Gutachten zum Beamtenstatus von Lehrkräften beauftragt. Er kommt zu dem Schluss, dass der Artikel 33 Absatz 4 des Grundgesetzes dazu verpflichtet, grundsätzlich alle Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen in Deutschland zu verbeamten.

Das Gutachten können Sie hier herunterladen: https://kurzlink.de/Beamtenstatus