Stopp(,) Kontrolle!
Die Masernimpfpflicht trat am 1. März 2020 in Kraft. Sie gilt ab sofort für alle neu in Kindertagesstätten und Schulen betreuten Kinder und Beschäftigten. Für Kinder und Jugendliche sowie für Beschäftigte, die bereits im System waren, muss die Masernschutzimpfung erst ab dem 31. Juli 2021 nachgewiesen werden können.
Zwar steht im Gesetz, dass die oberste Landesgesundheitsbehörde, also die für Gesundheit zuständigen Ministerien, auch bestimmen könnten, dass nicht die Leitung einer Einrichtung, sondern die Gesundheitsämter das Vorliegen eines Impfschutzes kontrollieren. Allerdings zeigte die bisherige Entwicklung, dass in den meisten Ländern die Leitungen der Schulen und Kindertagesstätten als Zuständige bestimmt wurden. Hiergegen wehrte sich der VBE öffentlich. So sagte der Bundesvorsitzende, Udo Beckmann: „Schulleitungen sind bereits über Gebühr belastet! Es ist Aufgabe der Politik, die Kontrolle der Masernschutzimpfung an die Gesundheitsämter zu delegieren.“ Sollten die Regelungen so bleiben, müssten die Schulleitungen zumindest angemessen über die notwendige Kontrolle aufgeklärt werden. Nicht zuletzt verwies der Bundesvorsitzende bei diesem Thema auf die Forderung des VBE und des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) nach dem zeitnahen, bedarfsgerechten und flächendeckenden Einsatz von Schulgesundheitsfachkräften.